Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 30
§ 30 – Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten für alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzbuchs.
- Über- und zwischenstaatliche Regelungen bleiben unberührt.
- Ein Wohnsitz ist der Ort, an dem jemand eine Wohnung hat und diese voraussichtlich nutzen wird.
- Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem jemand sich nicht nur vorübergehend aufhält.
- Die Umstände müssen darauf hinweisen, dass die Person die Wohnung oder den Aufenthaltsort beibehalten wird.